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STFAN Nr. 5 vom Seite 10

Ermittlung der Sozialversicherung im Übergangsbereich ab 2023

Studiendirektor Dipl.-Hdl. Kurt Seibold

Ziel der Bundesregierung ist es, dass auch Geringverdiener von ihrem Arbeitsentgelt leben können. Dazu wurde im Jahr 2022 der Mindestlohn auf 12 € erhöht. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer hätten aufgrund dieser Erhöhung ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um noch unter diesen Arbeitnehmerkreis zu fallen. Aus diesem Grund hat man die Obergrenze für geringfügige Beschäftigungen an die Höhe des Mindestlohns gekoppelt, was zu einer Anhebung auf 520 € führte. Dies hatte wiederum zur Folge, dass die Grenzen für den Übergangsbereich neu gefasst werden mussten. Dieser reicht nun von über 520 € bis 2.000 € (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

Abgestuftes Berechnungsverfahren

Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (früherer Begriff: Gleitzone) liegt, wird die Lohnsteuer wie üblich nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen berechnet. Eine Entlastung gibt es jedoch bei der Sozialversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge dieser Arbeitnehmer werden von einer abgesenkten Bemessungsgrundlage ermittelt, wobei die Absenkung umso größer ausfällt, je niedriger das Bruttoarbeitsentgelt ist. Dazu wurde ein abgestuftes Berechnungsschema entwickelt.

Beispiel

Der Arbeitnehmer Max Gantenbein ist im Übergangsbereich beschä...

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