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STFAN Nr. 5 vom Seite 5

Bauabzugsteuer – Teil 1

Dipl.-Finw. (FH) Dennis Giels

Nach mehr als 20 Jahren hat das seine Ausführungen zum Steuerabzug bei Bauleistungen aktualisiert und aktuelle Rechtsprechung eingearbeitet. Grundsätzlich verbirgt sich hinter dem Begriff Bauabzugsteuer die Verpflichtung des Leistungsempfängers, für im Inland ausgeführte Bauleistungen einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen. Damit soll u. a. Schwarzarbeit in der Baubranche eingedämmt werden.

Allgemeines

Mit dem „Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe“ vom wurde zur Sicherung von Steueransprüchen und zur Vermeidung von Schwarzarbeit im Baugewerbe ein Steuerabzug bei der Ausführung von Bauleistungen eingeführt.

Der als Bauabzugsteuer bekannte Steuerabzug beträgt 15 % der Gegenleistung und ist vom Auftraggeber vom Gesamtrechnungsbetrag für Rechnung des ausführenden Unternehmers einzubehalten. Die Abführung der Steuerbeträge hat an das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt zu erfolgen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Bauabzugsteuer finden sich in den §§ 48 bis 48d EStG.

Der Einbehalt der Bauabzugsteuer unterbleibt, wenn der leistende Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung gem....

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