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BFH Urteil v. - X R 17/85 BStBl 1989 II S. 879

Gesetze: EStG § 10 b Abs. 1

Gebrauchte Kleidung als Sachspende (Abziehbarkeit und Wertermittlung)

Leitsatz

Gebrauchte Wirtschaftsgüter können Gegenstand einer Sachspende sein, deren Höhe sich nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts richtet. Soweit gebrauchte Kleidung überhaupt einen gemeinen Wert (Marktwert) hat, sind die für eine Schätzung des Wertes maßgeblichen Faktoren wie Neupreis, Zeitraum zwischen Anschaffung und Weggabe und der tatsächliche Erhaltungszustand im einzelnen durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:







Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:






























Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 879
BFH/NV 1989 S. 46 Nr. 11
LAAAA-92982

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