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NWB Nr. 18 vom

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung in Abhängigkeit vom Geschäftsgegenstand

Gerwin Schlegel

Mit Urteil v.  - III R 22/20 (NWB SAAAJ-38074) hat der BFH zur Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG entschieden.

Sachverhalt

[i]Einmalige Nutzung von Miet-EquipmentDie Klägerin betrieb eine exklusive Produktions- und Eventagentur im Bereich Mode-, Lifestyle und Kultur. Für die Durchführung der entsprechend außergewöhnlichen Veranstaltungen (Modenschau, Produktpräsentation, Fotoshooting, Ausstellung etc.) für die anspruchsvollen Kunden mietet sie umfangreiches Equipment und Veranstaltungsplätze an. Die Eingangsleistungen kann die Klägerin stets nur einmalig verwenden, weil die Auftraggeber fortwährend neue und andersartige Events durchführen möchten. Eine mehrmalige Nutzung kommt für die Auftraggeber und somit auch für die Klägerin nicht infrage.

BFH-Entscheidung III R 22/20

[i]Liegt fiktives Anlagevermögen vor?Nur Wirtschaftsgüter, die Anlagevermögen wären (fiktives Anlagevermögen), sind gewerbesteuerlich gem. § 8 GewStG hinzuzurechnen. Die Einordnung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen muss sich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren. Danach könnte sich beispielsweise ergeben, dass...