Kettenreaktion
Gebäude-AfA – hohe Hürden für die Geltendmachung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
Bei den jüngsten Entwicklungen rund um das Thema Gebäudeabschreibung nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer musste ich an eine Kettenreaktion denken, auch wenn der Vergleich hinkt. Schließlich ist eine Kettenreaktion – so die naturwissenschaftliche Definition – eine physikalische oder chemische Umwandlung (Reaktion), die aus gleichartigen, einander bedingenden Reaktionen besteht. Dass sich die Reaktionen einander bedingen, könnte man im Fall der Gebäudeabschreibung ja noch gelten lassen, gleichartig sind sie aber keinesfalls. Auslöser der „Kettenreaktion“ war das BFH-Urteil IX R 25/19, wonach Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten wie technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen möglich sind. Damit aber kehrt sich nach Auffassung der Finanzverwaltung die Ausnahmebetrachtung in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG in eine (streitbefangene) Regelbetrachtung um. Die Reaktion folgte im Entwurf eines JStG 2022, der mit der Begründung der Vermeidung von Bürokratiemehraufwand die Abschaffung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG vorsah. Schlussendlich ist die Streichung der Vorschrift, nachdem das Vorhaben am Finanzausschuss gescheitert ist, dann nicht umgesetzt worden. Als Reaktion hierauf führt die Finanzverwaltung nun mit ihrem aktuellen BMF-Schreiben eine umfassende Gutachtenpflicht ein. Hohe Hürden also, will man von der typisierten Nutzungsdauer abweichende AfA-Sätze geltend machen. Die neuen von der Finanzverwaltung aufgestellten Grundsätze erläutert Lücke auf .
Der mit dem JStG 2022 neu eingeführte § 3 Nr. 72 EStG stellt Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Im Umkehrschluss sind damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig. Folgt daraus, dass Photovoltaikanlagen nun unter die Steuerermäßigung der energetischen Gebäudesanierung des § 35c EStG fallen? Dieser Frage geht Nacke auf nach.
Durch die jüngsten Änderungen des Grundsteuer- und Bewertungsgesetzes haben sich neue Anzeige- und Mitwirkungspflichten für alle Steuerpflichtigen ergeben, die über Grundbesitz verfügen. Der Steuerpflichtige sowie dessen steuerlicher Berater werden künftig nicht mehr umhinkommen, das Thema Anzeigepflichten für grundsteuerliche Zwecke fortlaufend einer gesonderten Prüfung zu unterziehen. von Cölln stellt auf die jeweiligen Anzeigepflichten für Zwecke der Grundsteuer dar, analysiert etwaige Besonderheiten und geht auf die steuer(straf)rechtlichen Risiken eventueller Verstöße ein.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2023 Seite 1217
UAAAJ-38497