Last Minute Logistik
1. Aufl. 2023
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8. Spezielle Rechtsaspekte
8.1 Einkaufsverträge
Dieser Abschnitt ist im Rahmenplan in die Kategorie „beherrschen“ eingeordnet.
Ein Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der Verkäufer zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichten (§ 433 BGB). Als Kaufsache gelten Vermögensgegenstände unterschiedlicher Art:
Sachen: Körperliche Gegenstände, § 90 BGB
Rechte: z. B. Forderungen, Grundpfandrechte, gewerbliche Schutzrechte z. B. Patente)
Sonstige Gegenstände: Güter, die keine Sachen oder Rechte sind (z. B. Elektrizität, Standardsoftware)
Herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sachen
Einkaufsverträge unterliegen grundsätzlich keinen Vorschriften, sie werden geschlossen durch übereinstimmende Willenserklärungen der Partner. Es haben sich aber spezielle Formen entwickelt, die den Einkauf kostengünstiger und sicherer machen sollen.
Ein Rahmenvertrag bestimmt die Regelungen, die für gleichartige Einzelverträge gelten sollen, die zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden und notwendige Konkretisierungen enthalten. Vertragsinhalte können z. B. Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Vertragslaufzeiten, Kündigungsfristen, Abnahmever...