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Unentgeltlicher Verzicht auf ein vorbehaltenes oder zugewendetes Nießbrauchrecht
Schenkungsteuerliche Folgen
In der Praxis treten vermehrt Fälle auf, bei denen die Überträger von Vermögen unter Nießbrauchvorbehalt feststellen, dass sie die zurückbehaltenen Erträge doch nicht benötigen. Wollen sie diese den Beschenkten vorzeitig, d. h. bereits zu ihren Lebzeiten, zukommen lassen, wird häufig ein Verzicht auf das vorbehaltene Recht erwogen. Nachfolgend wird anhand von Nießbrauchgestaltungen, die anlässlich einer Grundstücksschenkung typischerweise vereinbart werden, dargestellt, welche schenkungsteuerlichen Folgen ein unentgeltlicher Verzicht auf das vorbehaltene/zugewandte Nießbrauchrecht hat. Systematisch sind sogenannte „Altfälle“, d. h. Verzichte auf ein vor dem begründetes Nießbrauchrecht und „Neufälle“, bei denen der Verzicht auf einem ab dem begründeten Nießbrauchrecht beruht, zu unterscheiden. Die nachfolgende Betrachtung beschränkt sich auf Verzichtsfälle, bei denen das Nießbrauchrecht, auf das verzichtet wird, nach dem begründet wurde. Die Sonderfälle des Sukzessivnießbrauchs und Gesamtnießbrauchs werden nicht behandelt.
Der Verzicht auf ein Nießbrauchrecht ist eine freigiebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
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