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BFH Urteil v. - X B 52/81 BStBl 1989 II S. 65

Gesetze: UStG 1967 § 4 Nr. 9 Buchst. a. i. V. m. GrEStG 1940 § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG 1967 § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 7UStG 1967 § 15 Abs. 2 Nr. 2BBauG § 93 Abs. 2BBauG § 96

1. Steuerfreiheit einer Grundstücksveräußerung gegen Entschädigung für Betriebsverlagerung 2. Zum Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die Demontage und den Transport betrieblicher Einrichtungen im Zusammenhang mit einer steuerfreien Grundstücksveräußerung

Leitsatz

1. Zur Steuerfreiheit einer Grundstücksveräußerung gegen Entschädigung u.a. für Betriebsverlagerung (§ 93 Abs. 2 BBauG = § 93 Abs. 2 BauGB) im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen nach dem StBauFG.

2. Hat sie der Veräußerer eines unternehmerisch genutzten Grundstücks dem Erwerber gegenüber zur Demontage und zum Abtransport betrieblicher Einrichtungen verpflichtet, werden die für die Demontage bezogenen Leistungen i.S. des § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1967 zur Ausführung des steuerfreien Grundstücksumsatzes verwendet. Dies gilt auch dann, wenn die demontierten Gegenstände - wie bisher - der Ausführung nicht abzugsschädlicher Umsätze dienen sollen. Die für die Transportleistungen in Rechnung gestellte Steuer ist nur mit dem - gegebenenfalls geschätzten - Betrag vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, der durch die bloße Räumung verursacht ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 65
EAAAA-92915

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