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Verpächterwahlrecht im Ertragsteuerrecht
I. Rechtsinstitut des Verpächterwahlrechts
Verpachtet ein Stpfl. seinen gewerblichen (oder land- und forstwirtschaftlichen) Betrieb und beschränkt sich damit lediglich auf die entgeltliche Nutzungsüberlassung, ist darin grundsätzlich eine Aufgabe der gewerblichen (bzw. land- und forstwirtschaftlichen) Tätigkeit zu sehen, da der Stpfl. insoweit nur noch vermögensverwaltend tätig wird. Dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG (bzw. § 14 Satz 2 EStG i. V. mit § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG) zufolge ergibt sich dementsprechend eine Betriebsaufgabe, die zu einer sofortigen Aufdeckung und Besteuerung der im Betrieb ruhenden stillen Reserven führt.
Der BFH stellt es dem Verpächter unter bestimmten Voraussetzungen allerdings anheim, eine Erklärung über die Aufgabe des Betriebs zu unterlassen (, BStBl 1985 II S. 456). Eine Aufdeckung der stillen Reserven kann dadurch vermieden werden. Der Betrieb besteht dann als gewerbliches (bzw. land- und forstwirtschaftliches) Verpachtungsunternehmen weiter.
Die Finanzverwaltung hat das Wahlrecht des Verpächters zwischen Betriebsaufgabe und -fortbestand in R 139 Abs. 5 EStR statuiert (sog. ”Verpächterwahlrecht”). In dem vorliegenden Beitrag werden die ertragsteuerlichen Folgen beleuc...