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WP Praxis Nr. 5 vom Seite 150

Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten: Wer soll es richten?

Prof. Dr. Stefan Behringer

Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive) ist am vom Europäischen Parlament nach langwierigen Diskussionen verabschiedet worden. Am wurde die Textfassung dann im Europäischen Amtsblatt verkündet. Die Mitgliedstaaten haben jetzt 18 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen. Dies bedeutet konkret: die nationalen Parlamente müssen bis zum Gesetze verabschiedet haben, bei denen auch über die Ausübung nationaler Wahlrechte entschieden sein muss.

Eine entscheidende Veränderung durch die neue Richtlinie ist, dass eine externe Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgesehen ist. Es besteht jedoch ein Wahlrecht, ob diese durch den Berufstand der Wirtschaftsprüfer oder auch andere Berufsgruppen durchgeführt wird. Im Folgenden werden verschiedene Argumente für die eine oder die andere Seite dargestellt und am Ende gewichtet.

I. Hintergrund und Ziele

Ziel der verpflichtenden Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist es, eine Steigerung der Qualität der Berichte zu erreichen. Investoren und andere Stakeholder sollen verlässlichere Berichte erhalten, auf denen sie ihre wirtschaftlichen Entscheidungen aufbauen können. So soll z. B. der Trend zur Berücksichtigung nachhaltiger Investments unterstützt werden. Nachhaltige Investoren brauchen dazu jedoch verlässliche Informationen, die durch die Prüfung der veröffentlichten Berichte sichergestellt werden sollen.

Damit folgt die EU dem historischen Vorbild der Finanzberichterstattung und der Einführung der verpflichtenden Jahresabschlussprüfung. Hintergrund waren zahlreiche Unternehmenszusammenbrüche im Laufe der Weltwirtschaftskrise ab 1929. Neben dem allgemeinen konjunkturellen Rückgang als Ursache der Unternehmenszusammenbrüche offenbarten sich auch schwerwiegende Bilanzdelikte, die durch eine externe Prüfung der Abschlüsse vermieden werden sollten.

Auch in den Bereichen Umwelt, Soziales und Government (ESG) gibt es Verschleierungen von eigentlich umweltschädlichen Vorgängen („Greenwashing“). Der spektakulärste Fall von Greenwashing der letzten Zeit war der Abgasskandal bei Volkswagen und später bei anderen internationalen Automobilherstellern, bei denen der tatsächliche Ausstoß von klimaschädlichen Gasen durch Software während des Prüfvorgangs verschleiert worden ist. Auch wenn es sich hier auf den ersten Blick um ein Delikt gegen die Produktwahrheit handelte, hätte dies nach den neuen Reportingregeln der EU auch zu einem Verstoß gegen die Reportinganforderungen geführt.

II. Umfang der vorgesehenen Prüfungspflichten

Die neuen Berichtspflichten werden ab dem Jahr 2024 gestaffelt für Unternehmen verschiedener Größenordnung eingeführt: