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NWB-BB Nr. 5 vom Seite 144

Dos & Don'ts bei der Erstellung und Interpretation einer BWA

Diese 10 Regeln sollten Sie unbedingt beachten

Dr. Carola Rinker

Die Analyse der Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) eignet sich hervorragend als Einstieg in die betriebswirtschaftliche Beratung. Auch weiterführende Beratungen sind damit möglich. Voraussetzung ist, dass Sie bei der Erstellung einer aussagekräftigen BWA einige grundlegende Regeln berücksichtigen: die Dos & Don'ts. Im Folgenden erfahren Sie, welche zehn Regeln das sind. In der nächsten Ausgabe geht es um 10 Irrtümer zur BWA, die Sie im Mandantengespräch aufklären sollten. Zusammen mit der umfangreichen BWA-Toolbox, die Sie in der NWB Datenbank unter NWB XAAAH-12364 abrufen können, erhalten Sie damit umfangreiches Know-how und zahlreiche Arbeitshilfen zur Beratung mithilfe der BWA.

BWA-Toolbox, NWB XAAAH-12364

Kernaussagen
  • Die BWA kann ein sehr nützliches Instrument für Ihre betriebswirtschaftliche Beratung sein – vorausgesetzt, Sie berücksichtigen bei der Erstellung und Interpretation einige Regeln.

  • Bei einigen Positionen sind Abgrenzungsbuchungen entscheidend, um die jeweils aktuelle wirtschaftliche Lage auch unterjährig richtig einschätzen zu können.

  • In der NWB Datenbank stehen Ihnen mit der BWA-Toolbox zahlreiche Arbeitshilfen für Ihre Beratung mithilfe der BWA zur Verfügung.

I. 10 Regeln bei der Erstellung einer BWA

Regel 1: Angefangene Aufträge bei der Erfassung der Umsatzerlöse berücksichtigen

In einigen Branchen ziehen sich Aufträge über mehrere Monate hin. In diesem Fall erschwert dies die Aussage über die aktuelle Ertragslage des Unternehmens.

Beispiel

Architekten und Grafikdesigner arbeiten oft einen längeren Zeitraum bis zur Fertigstellung ihrer Dienstleistung. Dementsprechend werden die Umsätze oftmals später erfasst.

Die Interpretation der aktuellen wirtschaftlichen Lage kann sich daher als besonders schwierig herausstellen, sofern angefangene Aufträge bei der Erfassung der Umsatzerlöse nicht berücksichtigt werden. Je nach Unternehmensgröße kann die monatliche Abgrenzung hier allerdings schwierig bzw. praktisch nicht umsetzbar sein.

Dennoch sollten Sie Ihre Mandanten dafür sensibilisieren, wenn möglich quartalsweise Zwischenrechnungen zu stellen, um zumindest quartalsweise einen besseren Überblick über die aktuelle wirtschaftliche Lage zu erhalten. Häufig ist es jedoch für Ihre Mandanten möglicherweise schwierig, derartige Zwischenabrechnungen für die Kunden zu erstellen, da der Verwaltungsaufwand sehr hoch ist.

Regel 2: Erhaltene Kundenanzahlungen richtig erfassen

Bei der Abgrenzung von Umsatzerlösen gibt es immer wieder Schwierigkeiten in der Praxis: Kundenanzahlungen sind noch keine Umsatzerlöse, da die Leistungen noch nicht erbracht wurden. Sie sollten Ihre Mandanten sensibilisieren, die Begrifflichkeiten bei Rechnungen korrekt zu verwenden.

Wenn es sich um eine Teilzahlung für bereits erbrachte Leistungen handelt, ist dies keine Kundenanzahlung. Dann wird der Rechnungsbetrag bereits als Ertrag erfasst. Die Erfassung von Kundenanzahlungen als Umsatzerlöse ist daher nicht korrekt, findet sich aber immer wieder in Buchhaltungen von kleineren Unternehmen.