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NWB BB 5/2023 S. 134

Vertragsrecht: Wann gilt eine E-Mail als zugegangen?

Eine geschäftliche Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn sie vor oder gleichzeitig mit dem Zugang widerrufen wird. Ein Widerruf ist problematisch, wenn die Erklärung per E-Mail versendet wurde. Wird nämlich eine E-Mail im Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem E-Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger zu diesem Zeitpunkt grds. zugegangen. Dass sie tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist nicht erforderlich. Die Eigenart von E-Mails, dem Empfänger bereits direkt nach ihrer Absendung zuzugehen, schränkt den Widerruf einer per E-Mail versendeten geschäftlichen Erklärung ein. Das sollte bei der Wahl des Kommunikationsmittels für eine geschäftliche Erklärung berücksichtigt werden.

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