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FG Schleswig-Holstein 16.11.2022 4 K 41/22, Kommentierte Nachricht BBK 10/2023 S. 437

Umsatzsteuer | Beitragszahlungen an Fitnessstudio während Corona-Schließung

Ein Fitnessstudio erzielt umsatzsteuerbare Einnahmen, wenn es in der Zeit der Corona-Schließung weiterhin Beiträge im Lastschriftverfahren einzieht und Online-Kurse sowie Zeitgutschriften für die Zeit nach Wiedereröffnung anbietet.

Die Klägerin betrieb ein Fitnessstudio und versteuerte ihre Umsätze nach der Ist-Besteuerung. Im Zeitraum vom 17.3. bis blieb ihr Studio aufgrund von Corona-Beschränkungen geschlossen. Sie zog weiterhin die Beiträge [i]Schließung des Fitnessstudios im Zeitraum März bis Mai 2020durch Lastschriftverfahren ein und bot in der Schließungsphase Online-Fitnesskurse, eine Service-Hotline und Trainingspläne für zu Hause an.

Das [i]Beiträge stellen Entgelt dar FG bejahte umsatzsteuerbare Leistungen des Fitnessstudios gem. § 1 UStG: Es bestand nämlich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den eingezogenen Beiträgen und den von der Klägerin erbrachte...