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BMF 12.11.2003 Vw 7216 - 215/03, IV C 5 - S 2361 - 12/03, NWB 50/2003 S. 373

Lohnsteuer | Programmablaufplan für die Lohnsteuer

Mit Wirkung ab 2004 muss der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden LSt, des SolZ und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer geändert werden. Mit Schr. v. - I A 5 - Vw 7216 - 215/03, IV C 5 - S 2361 - 12/03 hat das BMF nach § 39b Abs. 8 EStG den ab 2004 anzuwendenden Programmablaufplan bekannt gemacht. Er berücksichtigt unter anderem die durch das Flutopfersolidaritätsgesetz v. (BGBl 2002 I S. 3651) auf das Jahr 2004 verschobene Entlastungsstufe, die ursprünglich für das Jahr 2003 gedacht war. Dem Programmablaufplan ist ein Austauschmodul angefügt, das in den Programmablaufplan einzufügen ist, wenn die Entlastungsstufe 2005, wie im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vorgesehen, auf das Jahr 2004 vorgezogen wird.