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Einkommensteuer | Verfassungsbeschwerde wegen der Pauschbeträge für Behinderte (§ 33b EStG)
Die Tatsache, dass Behinderte ihre tatsächlichen Kosten stl. nicht geltend machen, liegt ausschließlich daran, dass diese dazu gar nicht in der Lage sind. Ein Behinderter kann nämlich in der Regel relevante Aufwendungen gar nicht erkennen und zudem im Einzelfall ganz unterschiedliche Abgrenzungsquoten darlegen. Nur so ist es zu verstehen, dass der behinderte Bürger sich de facto mit dem Behindertenpauschbetrag in der geltenden Höhe zufrieden gibt. Im Ergebnis liegt dann kein Wahlrecht mehr vor. Der Gesetzgeber verstößt auch dadurch gegen Art. 20 GG (Sozialstaatsgebot), indem er die Behinderten als Sozialschwächere von der Anpassung der Pauschbeträge an die Steigerung der Lebenshaltungskosten ausschließt. Die Verfassungsbeschwerde ist unter dem Az. 2 BvR 1059/03 anhängig