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Einkommensteuer | Tonstudio kein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein Tonstudio ist kein häusliches Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, selbst wenn es mit den Wohnräumen des Stpfl. räumlich verbunden ist. (2) Der ”Mittelpunkt” i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Stpfl. Wo er liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festgestellt werden. Die Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG zum Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen stellt keine erweiternde Auslegung des in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG verwendeten Begriffs ”Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit” dar. Vielmehr erfasst Satz 3 ausschließlich diejenigen Sachverhalte, in denen der Stpfl. gerade über keinen betrieblichen Tätigkeitsmittelpunkt verfüg...