Gewerbesteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2023
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§ 9 Nr. 7 Kürzungen (Schachtelbeteiligungen)
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 9 Nr. 7 GewStG
Die GewStDV enthält keine ergänzenden Regelungen zu § 9 Nr. 7 GewStG.
R 9.5 GewStR und H 9.5 GewStR enthalten Richtlinien und Hinweise zur Anwendung von § 9 Nr. 7 GewStG alter Fassung.
Kollruss, Gewerbesteuerliche Kürzung bei Ausschüttung ausländischer Gesellschaften, IStR 2021 S. 344.
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG sieht eine Kürzung des Gewerbeertrags des Anteilseigners um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft ab einer Mindestbeteiligung von 15 % vor, sog. Schachtelprivileg, wenn die Anteile dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind. Satz 2 der Vorschrift enthält einen Rechtsgrundverweis auf § 9 Nr. 2a Satz 3 bis 5 GewStG, so dass insoweit ein funktionaler Gleichlauf der Kürzung von in- und ausländischen Gewinnanteilen gewährleistet ist.
Gewinne aus der Beteiligung an der ausl. Körperschaft werden im Rahmen des Gewinns der Gesellschafterin berücksichtigt.
Der gewerbesteuerliche Gewinn wird um diese Gewinne gekürzt.
2 § 9 Nr. 7 GewStG wurde durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. ab dem EZ 2020 vollständig neu gefasst. Zuvor hat der EuGH ...