Gewerbesteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2023
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§ 28 Allgemeines
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 28 GewStG
R 28.1 GewStR 2009 - Zerlegung des Steuermessbetrags; H. 28.1 GewStH 2016 - Zerlegung des Steuermessbetrags.
1Ein Gewerbebetrieb unterliegt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GewStG in der Gemeinde der Gewerbesteuer, in der für ihn eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. Befinden sich während eines Erhebungszeitraums Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebes in verschiedenen Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, wird die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GewStG in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrages erhoben, der auf sie entfällt.
Damit trägt § 4 Abs. 1 GewStG dem Prinzip der Gemeindesteuer (vgl. hierzu Nacke in Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, § 1 Rz. 16) wie auch dem Äquivalenzprinzip (vgl. hierzu Nacke in Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, § 1 Rz. 16, 26) Rechnung, welches den Gemeinden, die Arbeitnehmerfolgekosten aufgrund des Vorhandenseins einer Betriebsstätte des Unternehmens zu tragen haben, eine Steuerquelle zuweist (vgl. hierzu Nacke in Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, § 1 Rz. 56).
2Welcher Teil des Steuermessbetrages auf die jeweilige Gemeinde entfällt, ist in § 4 Abs. 1 Satz 2 GewStG nic...