Dorothee Hallerbach, Alois Th. Nacke, Lars Rehfeld

Gewerbesteuergesetz Kommentar

2. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-482-67552-2

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Hallerbach, Nacke, Rehfeld - Gewerbesteuergesetz Kommentar Online

§ 2a Arbeitsgemeinschaften

Michael Heine (Februar 2023)

A. Allgemeine Erläuterungen zu § 2a GewStG

Hinweise:

Die GewStDV enthält keine ergänzenden Regelungen zu § 2a.; R 2a GewStR und H 2a GewStR enthalten Richtlinien und Hinweise zur Anwendung.

I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung des § 2a GewStG

1 Keinen eigenen Gewerbebetrieb i. S. des GewStG unterhält eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE), wenn lediglich ein Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag von ihr erfüllt wird. Systematisch ist § 2a Satz 1 GewStG eine Rückausnahme zu § 2 GewStG, da auch eine ARGE, die nur auf die Erfüllung eines einzigen Werkes gerichtet ist, i. d. R. gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gewerblich tätig ist. Mithin handelt es sich bei § 2a GewStG um eine Vereinfachungszwecknorm mit der Rechtsfolge, dass die an der ARGE beteiligten Unternehmen bei der Gewerbesteuer isoliert zu betrachten sind und die Besteuerungsfolgen unmittelbar bei den Mitgliedern der ARGE eintreten.

2 Eine sachgerechte Allokation von Gewerbesteuer zu den Gemeinden, in denen die ARGE tätig ist, stellt § 2a Satz 2 GewStG sicher. Hiernach gelten die Betriebsstätten der ARGE als ebensolche der an der ARGE beteiligten Unternehmen. Mithin entfällt eine Deklaration bzw. Zerlegung vor Ort lediglich für die ARGE, nicht aber für die Mitglieder der ARGE.

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