Gewerbesteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2023
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§ 35c Ermächtigung
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 35c GewStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung des § 35c GewStG
1 Die Regelung des § 35c GewStG ist wie § 51 EStG eine Ermächtigungsgrundlage für die Verwaltung in begrenztem Umfang selbst Durchführungsregelungen zum GewStG zu erlassen. Diese Verordnungsermächtigung beruht auf Art. 80 Abs. 1 GG und ist daher auch im Lichte dieser Verfassungsnorm auszulegen. Die Bundesregierung hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Mit der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) vom sind Ausführungsbestimmungen zu den §§ 2, 3, 4, 7, 8, 9, 11, 14a, 19, 34 und 35a GewStG erlassen worden.
2–10 (Einstweilen frei)
II. Rechtsentwicklung
11 Mit dem Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuerrechts v. wurde § 35c GewStG und damit die erstmalige Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnungen eingeführt.
Das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. sah Änderungen von § 35c (Abs. 1) Nr. 1 Buchst. b und d GewStG und die Neufassung von Nr. 2 Buchst. e vor.
Mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 v. wurde die Vorschrift in zwei Absätze aufgeteilt. Der bisherige Text der Vorschrift wurde zu § 35c Abs. 1 GewStG. Gleichzeitig wurde Nr...