Gewerbesteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2023
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§ 35a
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 35a GewStG
Leisner, Die rechtliche Ordnung des Handwerks im Reisegewerbe und im stehenden Gewerbe: Differenzierende Behandlung – überzeigende Differenzierung?, GewArch 2015 S. 435.
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung des § 35a GewStG
1 Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist ein Gewerbebetrieb i. S. des § 15 Abs. 2 EStG (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG), wobei das GewStG eine Zweiteilung in stehende Gewerbebetriebe (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, § 1 GewStDV) und Reisegewerbebetriebe (§ 35a GewStG) kennt. Finden sich im GewStG zunächst nur Ausführungen betreffend den stehenden Gewerbebetrieb, erweitert § 35a GewStG den Steuergegenstand auch auf Reisegewerbebetriebe und trifft hierfür – soweit erforderlich – abweichende Regelungen. Solche Sonderregelungen finden sich zur Steuerpflicht (§ 35a Abs. 1 und 2 GewStG) und Hebeberechtigung (§ 35a Abs. 3 GewStG) sowie zur Zerlegung (§ 35a Abs. 4 GewStG). Zur gesetzlichen Definition eines Reisegewerbebetriebs bedient sich der Gesetzgeber eines dynamischen Verweises auf die Vorschriften der GewO (§ 35a Abs. 2 Satz 1 GewStG).
II. Entstehung und Entwicklung des § 35a GewStG
2Eingeführt wurde § 35a GewStG durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom (damals noch „Wandergewerbebetrieb...