Gewerbesteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2023
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§ 8 Nr. 9 Hinzurechnungen (Förderung steuerbegünstigter Zwecke)
Allgemeine Erläuterungen zu § 8 Nr. 9 GewStG
Die GewStDV enthält keine ergänzenden Regelungen zu § 8 Nr. 9 GewStG. R 8.5 GewStR enthält Richtlinien zur Anwendung von § 8 Nr. 9 GewStG.
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung von § 8 Nr. 9 GewStG
1 § 8 Nr. 9 GewStG rechnet die gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG von der steuerlichen Bemessungsgrundlage einer Körperschaft abgezogenen Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. des §§ 52 bis 54 AO dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Hierdurch wird in einem ersten Schritt eine Gleichbehandlung mit der Einkommensteuer unterliegenden gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen von natürlichen Personen, entweder als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer einer Personengesellschaft, hergestellt.
2 Im System der Einkommensteuer werden diese Zuwendungen als Sonderausgaben gem. § 10b EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und sind damit im Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. § 7 GewStG noch enthalten; vgl. § 2 Abs. 2, 4 EStG. Sodann greift für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen § 9 Nr. 5 GewStG als eigenständige gewerbesteuerliche Kürzungsvorschrift für steuerbegünstigte Zuwendungen ein.
II. Entstehung und Entwicklung von § 8 Nr. 9 GewStG
3 Ursprünglich wurde die Hinzurechnung von steuerbegünstigten...