Gewerbesteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2023
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§ 8 Nr. 1 Buchst. f Hinzurechnungen (Rechteüberlassung)
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG
H 8.1 Abs. 5 GewStH; , BStBl 2012 I S. 654.
Wionzeck, Plädoyer für eine einschränkende Auslegung der gewerbesteuerlichen Aufwandshinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG bei Namens- und Persönlichkeitsrechten, Ubg 2023 S. 99.
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG
1 Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom erfolgte eine Ausweitung der Hinzurechnungen für die Gewerbesteuer auf alle Fremdkapitalzinsen und deren Substitute, insbesondere um einen fiskalischen Vorteil von Gewinnverlagerungen ins Ausland zu vermeiden. Die Abwanderung von Steuersubstrat sollte erschwert, die Eigenkapitalfinanzierung hingegen gestärkt werden. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG dient – und das ist die allgemeine Zielsetzung der Hinzurechnungstatbestände (s. unter Rehfeld in Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, Vor § 8 Nr. 1 Rz. 2) – zudem der Ermittlung des objektivierten Gewerbeertrages und damit der folgerichtigen Umsetzung des Objektsteuerprinzips.
2 Auch die zeitlich befristete Überlassung von Rechten kann – vergleichbar zur Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG) – eine S...