Gewerbesteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2023
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§ 4 Hebeberechtigte Gemeinde
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 4 GewStG
Salch, Die mehrgemeindliche Betriebsstätte – eine gewerbesteuerrechtliche Raumbeziehung, Raum und Recht: Festschrift 600 Jahre Würzburger Juristenfakultät, 2002 S. 623; Offerhaus/Althof, Gewerbesteuerzerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten am Beispiel eines Großflughafens, FR 2006 S. 623; Scheffler, Innerstaatliche Erfolgszuordnung als Instrument der Steuerplanung, Ubg 2011 S. 262; Waffenschmidt, Rücken- oder Gegenwind: Gewerbesteuerliche Fragen bei Windparks, FR 2013 S. 268; Becker, Gewerbesteuerliche Behandlung von Offshore-Windkraftanlagen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) unter Berücksichtigung des StÄnd-AnpG-Kroatien, BB 2014 S. 2270.
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung von § 4 GewStG
1 § 4 GewStG legt für die stehenden Gewerbebetriebe fest, welche Gemeinde hebeberechtigt ist. Für die Reisegewerbebetriebe findet sich eine Sonderregelung in § 35a Abs. 3 GewStG.
2 Die Hebeberechtigung bestimmt den Gewerbesteuergläubiger und bezeichnet das Recht (bzw. die Pflicht, vgl. § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG; zum Mindesthebesatz siehe Bisle in Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, § 16 Rz. 38 ff.) einer Gemeinde, den Gewerbesteuer...