Gewerbesteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2023
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§ 20 Abrechnung über die Vorauszahlungen
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 20 GewStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung des § 20 GewStG
1 § 20 GewStG regelt die Grundsätze der Abrechnung im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Vorschrift, die das Steuererhebungsverfahren betrifft und die erforderliche Verbindung zwischen den Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer und dem endgültigen Gewerbesteueranspruch herstellt. Dabei enthält § 20 Abs. 1 GewStG den Grundsatz, dass die Vorauszahlungen auf die Steuerschuld für den Erhebungszeitraum angerechnet werden. § 20 Abs. 2 und 3 GewStG regeln das Verfahren für den Ausgleich der Differenz zwischen den entrichteten Vorauszahlungen und der Steuerschuld für den Erhebungszeitraum.
II. Entstehung und Entwicklung des § 20 GewStG
2Die Norm geht zurück auf § 20 GewStG 1936 und wurde in neuer Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuerrechts v. in das GewStG 1950 übernommen.
§ 20 Abs. 2 GewStG wurde durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung v. (BGBl 1953 I S. 413 = BStBl 1953 I S. 192) neu gefasst und geregelt, dass der Unterschiedsbetrag zwischen der Steuerschuld und den anzurechnenden Vorauszahlungen in Höhe der im Erhebungszeitraum fällig gewordenen, aber noch n...