Gewerbesteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2023
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§ 21 Entstehung der Vorauszahlungen
A. Allgemeine Erläuterungen des § 21 GewStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung des § 21 GewStG
1 § 21 GewStG bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Vorauszahlungsansprüche entstehen. Die Norm stellt sicher, dass die Vorauszahlungsansprüche nicht vor ihrer Entstehung fällig werden, indem der Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche davon abhängig gemacht wird, innerhalb welchen Zeitraums die Vorauszahlungen zu entrichten sind. § 21 GewStG füllt für die Gewerbesteuervorauszahlungen die Blankettnorm des § 38 AO aus.
II. Entstehung und Entwicklung des § 21 GewStG
2Die Norm mit ihrem jetzigen Regelungsinhalt wurde durch das EGAO 1977 v. in das Gewerbesteuergesetz eingefügt und entspricht inhaltlich dem zuvor geltenden § 3 Abs. 5 Nr. 3a StAnpG.
Durch das StÄndG 1979 v. wurde die Norm redaktionell angepasst: Die Einschränkung, wonach § 21 GewStG nicht für die Lohnsummensteuer galt, wurde gestrichen, da die Lohnsummensteuer mit Wirkung zum durch das StÄndG 1979 abgeschafft worden war.
III. Geltungsbereich des § 21 GewStG
3Sachlicher Anwendungsbereich: § 21 GewStG gilt für alle Gewerbesteuer-Vorauszahlungsansprüche, die per Vorauszahlungsbescheid festgesetzt werden.