Spenden, die eine Sparkasse aus dem Teil des Jahresüberschusses leistet, auf dessen Auszahlung der Gewährträger zuvor verzichtet hat, sind eine Form der Einkommensverteilung und daher nicht abzugsfähig
2. Eine Einkommensverteilung i.S. des § 7 Satz 1 KStG 1968 ist anzunehmen, wenn eine Sparkasse den Teil des Jahresüberschusses gemäß § 27 Abs. 5 SpkG NW gemeinnützigen Zwecken zuführt, auf dessen Auszahlung der Gewährträger zuvor verzichtete.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 471 UAAAA-92833
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