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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 12 V 1597/22 A(AO)

Gesetze: AO § 237; AO § 238 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1

Anwendbarkeit der Rspr. des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen

Leitsatz

  1. An der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe von 0,5 % pro Monat bestehen auch in Anbetracht der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen (Beschluss vom - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 - BVerfGE 158, 282) keine ernstlichen Zweifel.

  2. Die Ungleichbehandlung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO und Aussetzungszinsen ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt (Anschluss an -, juris).

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 45
LAAAJ-37317

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