Anwendbarkeit der Rspr. des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen
Leitsatz
An der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 in der gesetzlich vorgeschriebenen
Höhe von 0,5 % pro Monat bestehen auch in Anbetracht der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen
(Beschluss vom - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 - BVerfGE 158, 282) keine ernstlichen Zweifel.
Die Ungleichbehandlung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO und Aussetzungszinsen ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt
(Anschluss an -, juris).
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 45 LAAAJ-37317
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