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NWB Nr. 15 vom Seite 1021

Update Energiepreisbremsen: Nachbesserung der Preisbremsengesetze und Start der Härtefallhilfen

Prof. Dr. Ralf Jahn

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1061Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsegesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) gelten ab Januar 2023 für Unternehmen und Privathaushalte Entlastungen bei den Kosten für Erdgas, Fernwärme und Strom. Jetzt justiert der Gesetzgeber die getroffenen Regelungen nach. Ende März 2023 haben sich Bund und Länder auch über Details der ergänzenden Härtefallregelungen für KMU und Privathaushalte, die Wärme durch nicht leitungsgebundene Brennstoffe erzeugen, verständigt.

Beleihung Privater als Prüfbehörde

Mit § 48a StromPBG wurde der bestehenden Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der Prüfbehörde in § 48 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG eine Rechtsgrundlage hinzugefügt, um juristische Personen des Privatrechts beleihen zu können, so dass auch sie bei Bedarf die Aufgaben der Prüfbehörde nach dem StromPBG und dem EWPBG wahrnehmen können.

[i]Nutzung des besonderen Sachverstands z. B. von WP-GesellschaftenIn Betracht kommen nun als Prüfbehörden z. B. auch große Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Hierdurch wird der besondere Sachverstand privater Organisationen bei der Aufgabenerledigung genutzt. Der Beliehene muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten und unterliegt der Aufsicht.

Verlängerung der ...

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