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Gewerbesteuer – Teil 3
In der STFAN 01/2023 S. 2 wurde im Teil 2 der Reihe zur Gewerbesteuer der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach dem EStG/KStG als Grundlage für den Gewerbeertrag näher erörtert. Gemäß § 8 GewStG werden diesem Gewinn aber bestimmte Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei dessen Ermittlung abgesetzt worden sind. Der Beitrag stellt die für die Berufspraxis bedeutendsten Hinzurechnungsvorschriften im Einzelnen dar.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen
Der Hintergrund von § 8 GewStG liegt im Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer. So soll durch die Hinzurechnungen sichergestellt werden, dass nur die objektive Ertragskraft des Gewerbebetriebs besteuert wird. Aufwendungen, welche die bloße Kapitalausstattung (z. B. Darlehenszinsen aus Fremdkapital), die Zusammensetzung des Anlagevermögens (z. B. Mietaufwendungen für ein Anlagegut), die Zuteilung des Betriebsergebnisses (z. B. Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters) oder ähnliche Aspekte betreffen, haben keinen oder nur einen mittelbaren Einfluss auf diese objektive Ertragskraft. Dementsprechend müssen solche Aufwendungen – die unstreitig Betriebsausgaben nach dem EStG bzw. KStG darstellen und daher grundsätzlich im Gewinn für Zwecke der Gewerbesteuer enthalten sind – wieder...