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LSG Baden-Württemberg 25.11.2022 L 8 AL 664/22, NWB 14/2023 S. 961

Kug | Pflicht des Arbeitgebers zu kalendermonatlichen neuen Angaben

Auch und gerade bei einem lang andauernden Bezug von Kurzarbeitergeld (Kug) (hier: ein Jahr) sind kalendermonatlich neue Angaben des Arbeitgebers über das Fortbestehen (u. a.) der persönlichen Voraussetzungen für Kug unerlässlich. Die fehlerhafte Annahme eines Arbeitgebers, bei den monatlich zu stellenden Folgeanträgen komme es nur auf die Verhältnisse zu Beginn des Kug-Bezugs an, ist grob fahrlässig und entschuldigt nicht unvollständige und fehlerhafte Angaben im Verlauf (hier betreffend den Kündigungsstatus einer Beschäftigten).

Anmerkung:

Das Vertrauen des Arbeitgebers in den Bestand der zurückgenommenen Leistungsbescheide ist nicht schutzwürdig i. S. des § 45 Abs. 2 SGB X und die Voraussetzung für deren teilweise Aufhebung daher erfüllt. Der Sachverhalt war hier so gelager...