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OECD veröffentlicht Manual für multilaterale Verständigungsverfahren
Mehr Klarheit für den Steuerpflichtigen?
Ist von [i]OECD, Manual on the Handling of Multilateral Mutual Agreement Procedures and Advance Pricing Arrangements v. 1.2.2023 unter https://go.nwb.de/1ke68 Vorabverständigungsverfahren (APA) oder Verständigungsverfahren (MAP) die Rede, sind bislang meistens bilaterale Verfahren gemeint. Mit diesen bilateralen Verfahren zur Vermeidung bzw. Beseitigung von Doppelbesteuerung haben Unternehmen und Beraterschaft über die letzten Jahrzehnte einige Erfahrung sammeln können. Doch zunehmende Globalisierung und Spezialisierung von Lieferketten sorgen für eine Zerstückelung von Wertschöpfungsketten über mehrere Unternehmen und Staaten hinweg. Gerade in Verrechnungspreissachverhalten entstehen so Fallkonstellationen, die sich besser zwischen allen beteiligten Staaten gemeinsam (multilateral), als nur zwischen zwei Staaten (bilateral) klären lassen. Bislang sind multilaterale APA und MAP noch Exoten – Exoten, die sich in der Praxis allerdings zunehmender Beliebtheit erfreuen. Derzeit stellen multilaterale Verfahren Finanzverwaltungen, Steuerpflichtige und Berater regelmäßig vor eine Reihe von Fragen. Auf diese Herausforderungen will die OECD mit ihrem am veröffentlichten Manual on the Handling of Multilateral Agreement Procedures and Advance Pricing Agreements (OECD-Manual) reagieren. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Ansichten der OECD zur Durchführung multilateraler Verfahren. Das Manual lässt zwar ein wahres Bemühen der OECD für mehr Transparenz erkennen, kann aber an vielen Stellen nicht mit konkreten Aussagen dienen und wird dem Steuerpflichtigen nicht direkt zu mehr Rechtssicherheit verhelfen.
Multilaterale APA oder MAP können nur durchgeführt werden, wenn alle beteiligten Staaten ein DBA miteinander haben.
Art. 25 Abs. 3 OECD-MA 2017 ist die Grundlage für bilaterale APA und soll auch Grundlage für multilaterale APA sein. APA sind freiwillig. Art. 25 Abs. 3 OECD-MA 2017 stellt keine Pflicht für Staaten dar, einen APA-Antrag anzunehmen, durchzuführen oder sich tatsächlich zu einigen.
Staaten, die multilaterale Maßnahmen auf Basis von Art. 25 Abs. 1 und 2 OECD-MA 2017 durchführen wollen, setzen zulässige und begründete Anträge unter jedem DBA voraus. Dies führt in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten und konterkariert das Ziel einer effektiven Vermeidung von Doppelbesteuerungen in multilateralen Fällen.S. 262