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Verfahrensrecht | Wiederaufleben einer Steuerforderung nach § 144 Abs. 1 InsO (FG)
Schließt die Finanzbehörde einen
Vergleich mit dem Insolvenzverwalter über die Rückgewähr des aus einer
angefochtenen Rechtshandlung des Steuerschuldners Erlangten, tritt ohne die
Mitwirkung des Steuerschuldners keine Bindungswirkung zu seinen Lasten ein. Die
zwischenzeitlich getilgte Steuerforderung des FA lebt infolge der Rückgewähr an
den Insolvenzverwalter nur dann gemäß
§ 144 Abs. 1
InsO wieder auf, wenn die Anfechtung des
Insolvenzverwalters begründet war. Die Anfechtungsvoraussetzungen sind im
finanzgerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des
Feststellungsbescheides gemäß
§ 251 Abs. 3
AO vollumfänglich zu überprüfen (;
rechtskräftig).
Sachverhalt: Im Urteilsfall stand eine Gemengelage zwischen Strafprozessrecht (Vermögen...