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EuGH | Fingiertes Kommissionsgeschäft bei über Plattformen angebotenen Dienstleistungen
Die Klägerin betrieb die Seite „OnlyFans“. Ihre Nutzer waren in „Gestalter“ und „Fans“ unterteilt: Gestalter luden Content hoch, der kostenpflichtig von Fans abgerufen werden konnte. Die Klägerin stellte nicht nur die Plattform bereit, deren allgemeine Nutzungsbedingungen sie festlegte, sondern auch eine Anwendung für die Zahlungen der Fans. Für den Einzug und die Verteilung der Zahlungen war sie verantwortlich, sie legte auch Mindestbeträge fest. Dazu nutzte sie die Dienste eines Dritten als Zahlungsdienstleister. Die Klägerin stellte den Gestaltern 20 % aller an diese gezahlten Beträge unter Ausweis von Mehrwertsteuer in Rechnung. Auf den Bankauszügen der Fans erschien die Klägerin als Begünstigte. Die britische Finanzverwaltung war jedoch – auf Basis von Art. 9a MwStVO (§ 3 Abs. 11a UStG) – der Auffassung, dass die K...