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Verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Korrektur des Zinslaufs in einer Zinsberechnung
(1) Berechnungsfehler, die den Zinslauf betreffen, können nicht über die Änderungsvorschrift des § 233a Abs. 5 Satz 1 AO, sondern nur auf der Grundlage der gem. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO auf Zinsfestsetzungen anwendbaren Regelungen in §§ 129, 172 ff. AO korrigiert werden. (2) Die Entscheidung über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses und die Anwendung des § 233a Abs. 2a Satz 1 AO bei der Zinsberechnung ist ohne Bindung an die Einkommensteuerveranlagung zu treffen (zutreffend /IV A 3 - S 0460a/08/10001, NWB SAAAE-71581, BStBl 2014 I S. 1174, unter 2.b; Bezug: § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 233a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 5, § 239 Abs. 1 Satz 1 AO; § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG).
Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, ist gem. § 233a Abs. 5 Satz 1 AO eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn d...