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Umsatzsteuer | Berichtigung einer Rechnung mit Rückwirkung
Sind die Angaben in einer Rechnung nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder unzutreffend, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen, ist das FA daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die Rechnung, die der Stpfl. besitzt, nicht ordnungsgemäß ist, sofern das FA über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG; § 31 Abs. 5 UStDV; § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
In dem im Leitsatz geschilderten Sachverhalt lässt die Rechtsprechung des BFH eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung zu (vgl. , NWB ZAAAG-38824, BFH/NV 2017 S. 488). Hier sind zudem nach der Rechtsprechung des EuGH die nationalen Steuerbehörden daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabz...