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Umsatzsteuer | Weiterbelastung von Kosten keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung
(1) Ein Schlachthof, der beim Erwerb von zur Schlachtung bestimmten Tieren die im Rahmen der Schlachtung anfallenden Kosten (sog. „Vorkosten“) vom Kaufpreis für das jeweilige Tier abzieht, erbringt damit keine sonstigen Leistungen an die Lieferanten der Tiere, wenn die diesen Kosten zugrunde liegenden Vorgänge im eigenen Interesse des Schlachthofs liegen. (2) Allein der Umstand, dass eine empfangene Leistung an eine andere Person vertraglich weiterberechnet wird, führt nicht dazu, dass sie vom Leistenden direkt an den Zahlenden oder auch vom Leistungsempfänger an den Zahlenden erbracht sein muss (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL).
Die Vorinstanz (FG München, Urteil vom - 3 K 3318/20, EFG 2020 S. 1020) entschied, dass die ab dem Zeitpunkt des Abladens der Tiere auf d...