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FG München Urteil v. - 12 K 886/21

Gesetze: EStG § 70 Abs. 2, EStG § 65, EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 62, EStG § 31 S. 1, EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 3, EGV 883/2004 Art. 1, EGV 883/2004 Art. 2 Abs. 1, EGV 883/2004 Art. 3 Abs. 1, EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 1, EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3, EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1, EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2

Konkurrenz von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Staaten

Leitsatz

1. Bei dem Bezug von Einkommensersatzleistungen in Fällen wie Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Arbeitslosigkeit ist grundsätzlich der Tatbestand des Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 eröffnet.

2. Bezieht die arbeitslose Kindesmutter das Arbeitslosengeld erstmals erst während des Monats, bleibt die Erwerbstätigkeit des Kindesvaters zu Beginn dieses Monats vorrangig (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004); der Wechsel ist – wie grundsätzlich ein Wechsel der Anspruchsberechtigung im Kindergeldrecht – erst im Folgemonat zu berücksichtigen.

3. Anders als im Falle der Anwendbarkeit der Konkurrenzregelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bedarf es im Anwendungsbereich des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 regelmäßig keiner eigenen Feststellungen des Finanzgerichts zum Inhalt des ausländischen Rechts.

4. Insoweit ist das auf dem Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten basierende Koordinierungsverfahren gemäß Art. 60 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 59 f VO (EG) Nr. 987/2009 zwischen den jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorrangig. Dies bedeutet, dass mittels eines Auskunftsersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats zu klären ist, ob und in welchem Umfang dort ein Anspruch auf Familienleistungen für die Kinder des Klägers bestand

Fundstelle(n):
ZAAAJ-36764

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