Konkurrenz von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Staaten
Leitsatz
1. Bei dem Bezug von Einkommensersatzleistungen in Fällen wie Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Arbeitslosigkeit
ist grundsätzlich der Tatbestand des Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 eröffnet.
2. Bezieht die arbeitslose Kindesmutter das Arbeitslosengeld erstmals erst während des Monats, bleibt die Erwerbstätigkeit
des Kindesvaters zu Beginn dieses Monats vorrangig (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004); der Wechsel ist – wie
grundsätzlich ein Wechsel der Anspruchsberechtigung im Kindergeldrecht – erst im Folgemonat zu berücksichtigen.
3. Anders als im Falle der Anwendbarkeit der Konkurrenzregelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bedarf es im Anwendungsbereich
des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 regelmäßig keiner eigenen Feststellungen des Finanzgerichts zum Inhalt des ausländischen
Rechts.
4. Insoweit ist das auf dem Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten basierende Koordinierungsverfahren
gemäß Art. 60 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 59 f VO (EG) Nr. 987/2009 zwischen den jeweils zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten vorrangig. Dies bedeutet, dass mittels eines Auskunftsersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des anderen
Mitgliedstaats zu klären ist, ob und in welchem Umfang dort ein Anspruch auf Familienleistungen für die Kinder des Klägers
bestand
Fundstelle(n): ZAAAJ-36764
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