Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 14 vom Seite 975

Stimmverbot für den befangenen Gesellschafter

BGH (II ZR 76/21): Trotz Stimmverbots sind Mitgliedsrechte bei der Willensbildung zu beachten

Dr. Christoph Hülsmann

Es entspricht einem allgemeinen Prinzip der materiellen Gerechtigkeit, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf. Nach dem Urteil des II. Zivilsenats des , NWB RAAAJ-34227) führt dementsprechend ein persönliches Interesse zu einem Stimmverbot bei einer Beschlussfassung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Hierfür bedarf es weder einer gesetzlichen noch einer statutarischen Regelung. Der einem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter ist an der Willensbildung der Gesellschaft gleichwohl zu beteiligen, auch bei einer (zulässigen) konkludenten Beschlussfassung.

I. Kein Richter in eigener Sache

[i]Anwalt in eigener SacheEin Rechtsanwalt darf sich zwar selbst als Partei vertreten (§ 78 Abs. 4 ZPO). Er kann bei einem Obsiegen im Prozess sogar vom Gegner die Zahlung derjenigen Gebühren und Auslagen fordern, die ihm als von einem Dritten bevollmächtigten Rechtsanwalt zustehen würden (§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Gleichwohl hat ein Anwalt, der sich selbst vertritt, sprichwörtlich einen Narren zum Mandanten. Denn regelmäßig kann ein Sachverhalt nicht objektiv beurteilt werden, wenn an der zu treffenden Entscheidung ein persönliches Interesse besteht...