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NWB Nr. 14 vom

Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a Satz 4 GrEStG

Dr. Lars H. Haverkamp und Sara Meinert

In drei kürzlich veröffentlichten Entscheidungen haben das Hessische FG und das FG Münster Anwendungsfragen zur Vorbehaltensfrist des § 6a GrEStG geklärt.

Urteile des Hessischen FG

[i]Fristen greifen ausschließlich nicht bei Umwandlungsvorgängen zur NeugründungDas Hessische FG konturiert mit Urteilen v.  - 5 K 914/21 ( NWB VAAAJ-32769, nrkr., Az. beim BFH: II R 46/22) und 5 K 272/21 ( NWB BAAAJ-32767, rkr.) die Rechtsprechung des BFH zur Vorbehaltensfrist der Steuervergünstigung des § 6a Satz 1 GrEStG. Nach § 6a Satz 4 GrEStG müssen die am begünstigten Umwandlungsvorgang beteiligten Gesellschaften mindestens fünf Jahre zum Konzern gehört haben. Der BFH hat hierzu klargestellt, dass die Frist nur insoweit eingehalten werden muss, als sie aufgrund des begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden kann. Eine Gesellschaft, die im Zuge des Umwandlungsvorgangs neu entsteht, könne die Frist aus rechtlichen Gründen zwangläufig nicht einhalten (z. B. , BStBl 2020 II S. 344). Das Hessische FG hat hierzu konkretisiert, dass die Vorbehaltensfrist bei Umwandlungsvorgängen zur Neugründung (z. B. Verschmelzung zur Neugründung) nicht eingehalten zu werden brauche. Bei Umwandlungsvorgängen zur Aufnahme sei keine Ausnahme von dem Fri...