UStAE Aktuell
2024
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12.18. Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen
Anmerkung
Mit dem JStG 2022 v. (BGBl 2022 I S. 2294) hat der Gesetzgeber von der unionsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Nullsteuersatz für den Erwerb bestimmter Photovoltaikanlagen einzuführen. Die Regelung gilt für Leistungen, die nach dem ausgeführt werden. Wurde eine Photovoltaikanlage vor dem bestellt, aber erst im Jahr 2023 abgenommen und in Betrieb gesetzt, wird die komplette Leistung mit dem Nullsteuersatz besteuert. Die Schlussrechnung ist mit diesem Steuersatz auszustellen. Sind zuvor Anzahlungsrechnungen ausgestellt worden, die zu einer Umsatzsteuerschuld geführt haben, ist die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in welchem die Leistung ausgeführt wurde. Der Leistende kann die bereits in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Restbetrag abziehen, so dass sich der noch offene Betrag in der Schlussrechnung mindert. Alternativ kann er auch die Anzahlungsrechnungen stornieren und den Umsatzsteuerbetrag an den Kunden zurückzahlen (vgl. hierzu Zugmaier/Mateev, DStR 2022 S. 2337; Sterzinger, UR 2023 S. 5).
Die Bundesregierung hat sich zur Frage geäußert, ob eine Photovoltaikanlage dem Nullsteuersatz unterlie...BStBl 2023 I S. 2085