Gesetze: UStG 1973 §§ 10, 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. cAO 1977 § 42
1. Bei Koppelung von Pornofilmvorführung mit Schallplattenlieferung keine einheitliche verbundene Leistung, sondern zwei gesondert zu beurteilende Leistungen 2. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1973 (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG 1980) nur für die Filmvorführung, nicht aber für die Schallplattenlieferung
3. Bemessung der Umsatzsteuer nach den vom Unternehmer für die einzelnen Leistungen festgelegten Entgelte; keine nachträgliche Korrektur dieser Entgelte nach § 42 AO
Leitsatz
Die Koppelung einer Pornofilmvorführung mit einer Schallplattenlieferung führt weder nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung noch nach dem Grundsatz von Haupt- und Nebenleistung zur Annahme einer verbundenen Leistung, auf die insgesamt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1973 anzuwenden wäre.
Für eine wertorientierte Veränderung der gesondert angegebenen und behandelten Entgelte für Filmvorführung und Schallplattenüberlassung enthält das UStG 1973 keine Rechtsgrundlage.
Soweit das Entgelt für die Schallplatte - im Verhältnis zu deren Wert - überhöht angesetzt wurde, kann es auch nicht nach § 42 AO 1977 dem ermäßigt besteuerten Entgelt für die Filmvorführung zugeordnet werden, da mit der unangemessenen Gestaltung Umsatzsteuer nicht vermieden wurde.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 205 MAAAA-92759
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.