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BGH 17.03.2023 V ZR 140/22, NWB 13/2023 S. 892

WEG | „Beschlusszwang“ für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem WEG-Recht

Ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will (hier: Bau eines Swimmingpools in der von einer Partei genutzten Hälfte des Gartens), muss einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird, auch wenn kein Wohnungseigentümer rechtlich relevant beeinträchtigt ist.

Anmerkung:

Die vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum umstrittene Frage, ob bauliche Veränderungen eines Beschlusses bedürfen, habe der Gesetzgeber in Kenntnis dieses Streits nunmehr eindeutig entschieden, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden und die vielfältigen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen zu beseitigen, so der BGH.