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NWB Nr. 13 vom Seite 935

Rückforderung nicht benötigter Coronahilfen

[i]Überzahlte Mittel darf das Land zurückfordernDie Soforthilfe im ersten Lockdown im Frühjahr 2020 diente ausschließlich der Milderung pandemiebedingter finanzieller Notlagen, insbesondere der Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Haben Zuwendungsempfänger Corona-Soforthilfen in dem dreimonatigen Bewilligungszeitraum im Frühjahr 2020 nicht oder nur teilweise zu diesem Zweck benötigt, darf das Land überzahlte Mittel zurückfordern. Dies hat das , PM v. 17.3.2023) kürzlich entschieden.

[i]Rückforderungsbescheide korrespondieren nicht mit den Zweckvorgaben der BewilligungsbescheideAllerdings sind nach Ansicht des Gerichts die erfolgten (Teil-)Rückforderungen rechtswidrig und die Rückforderungsbescheide deshalb aufzuheben. Das Land habe sich bei der Rückforderung nicht an die bindenden Zweckvorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten. Das später vom Land geforderte Rückmeldeverfahren finde in den Bewilligungsbescheiden, die gegenüber den Antragstellern ergangen waren, keine Grundlage. Die darin von den Zuwendungsempfängern verlangten Angaben waren ungeeignet, um die jeweils zu belassende Fördersumme unter Berücksichtigung der bindenden Festsetzungen der Bewilligungsbescheide zu bestimmen, so das Gericht.

[i]Empfänger nicht schutzwürdigObjektiven Empfängern...