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NWB Nr. 13 vom Seite 935

beSt als sicherer Übermittlungsweg

[i]Was, wenn der Registrierungsbrief noch nicht vorliegt?Steuerberater sind seit dem verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen an das Finanzgericht als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 „zur Verfügung steht“ (§ 52d Satz 2 FGO). Das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) ist ein sicherer Übermittlungsweg i. S. der Vorschrift. Allerdings war die Versendung der Registrierungsbriefe durch die BStBK zunächst bis zur 10. KW, sodann bis zur 11. KW (vgl. www.steuerberaterplattform-bstbk.de) vorgesehen und es haben sich auch noch nicht alle Steuerberater angemeldet, so dass fraglich ist, wann der sichere Übermittlungsweg zur Verfügung steht oder gestanden hat.

[i]FG Niedersachsen geht vom Anwendungszeitpunkt 1.1.2023 ausUngeachtet möglicher tatsächlicher Hindernisse knüpft das FG Niedersachsen an den gesetzlich vorgesehenen Anwendungszeitpunkt an. Der 7. Senat des FG Niedersachsen habe zu dieser Problematik einen (noch nicht rechtskräftigen und daher noch nicht veröffentlichten) Gerichtsbescheid erlassen und wegen fehlender Nutzung des beSt die Unzulässigkeit einer Klage angenommen, heißt es in einer Mitteilung des [i]Günther, NWB 52/2022 ... f.