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Grunderwerbsteuer – Aufspaltung führt zur Zurechnung der Vorbesitzzeit i. S. von § 6a GrEStG (FG)
Die Gesamtrechtsnachfolge wirkt im Zusammenhang mit dem Befreiungstatbestand gemäß § 6a GrEStG – anders als die Vor- und Nachbehaltensfristen im Rahmen der §§ 5 und 6 GrEStG – nicht begünstigungsschädlich und schließt die Zurechnung der Vorbesitzzeit i. S. von § 6a Satz 4 GrEStG des Rechtsvorgängers des Steuerpflichtigen nicht aus. Erwirbt ein Steuerpflichtiger im Wege der Aufspaltung einer KG die Anteile an einer GmbH, tritt er gemäß § 45 AO Abs. 1 Satz 1 AO als Gesamtrechtsnachfolger der KG in deren abgabenrechtliche Stellung als Rechtsvorgängerin ein und wird auch hinsichtlich der bis dahin bestehenden hundertprozentigen Beteiligung der KG an der GmbH Gesamtrechtsnachfolger. Vom Übergang auf den Gesamtrechtsnachfolger ausgenommen sind nur höchstpersönliche Verhältnisse oder Umstände, die unlösbar mit der Person des Rechtsvorg...