1. In Verfahren, in den Betragsrahmengebühren entstehen, sind für die Höhe der im Rahmen der PKH-Vergütung zu zahlenden Verfahrensgebühr nur die Tätigkeiten maßgebend, die der Rechtsanwalt von der Vorbereitung des PKH-Antrags an bis zur Verfahrensbeendigung ausgeübt hat.
2. Entstehen in solchen Verfahren fiktive Termins- oder Einigungsgebühren nach PKH-Antragstellung im Rahmen der Beiordnung, ist als Grundlage für deren Bemessung eine Verfahrensgebühr zugrunde zu legen, die die gesamte anwaltliche Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit berücksichtigt.
Fundstelle(n): GAAAJ-36513
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