BFH Urteil v. - V R 110-112/84 BStBl 1989 II S. 1036
Gesetze: UStG 1967/73 § 24 Abs. 2 Nr. 2BewG § 19 Abs. 1BewG § 33 Abs. 1 Satz 1BewG § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. aBewG § 51 Abs. 1 und 4BewG § 95 Abs. 3, Anlage 1
Zur Frage, ob Tierbestände zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören; im Falle der Kälbermast Anwendung des Umrechnungsschlüssels der Anlage 1 zum BewG
Leitsatz
1. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG bei der Beantwortung der Frage, ob Tierbestände nach § 51 BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1967/73), im Falle der Kälbermast für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten den Umrechnungsschlüssel der Anlage 1 zum BewG verwendet hat, statt den abweichenden Umrechnungsschlüssel eines Verwaltungserlasses heranzuziehen.
2. Bei der Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der letzte angefangene nicht als voller Hektar zu berücksichtigen.
3. Ob der Unternehmer auf der von ihm regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche das erforderliche Futter wirklich erzeugt, ist unerheblich.
4. Im Falle der Kälbermast kommt aus dem Umrechnungsschlüssel (Anlage 1 zum BewG) bei der Tierart ,,Rindvieh'' die Position ,,Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr 0,30 Vieheinheiten'' zur Anwendung; als Zahl der Tiere ist nicht die wirkliche Stückzahl eines Jahres anzusetzen, sondern ein nach Maßgabe der Mastdauer reduzierter Wert.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 1036 BFH/NV 1989 S. 53 Nr. 12 BAAAA-92728
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